Mieterhöhung – was ist zulässig?

© istockphoto.com/ Srdjan Srdjanov

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Alle Jahre wieder flattert vielen Mietern in Deutschland ein Brief ihres Vermieters in Haus, in dem von einer Mieterhöhung die Rede ist. Wenn es sich nicht um die erste Mieterhöhung seit Beginn des Mietverhältnisses handelt, kommt so mancher Mieter ins Grübeln: „ist eine Mieterhöhung überhaupt rechtens?“, fragen sich viele Mieter mit Recht. Wie hoch darf die Miete eigentlich ansteigen? Und wie oft darf der Vermieter eigentlich eine Mieterhöhung im Wohnhaus veranlassen?

Allein schon das Wort „Mieterhöhung“ reicht aus, um so manchen Mieter in Panik zu versetzen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind durch den Vermieter eines Mehrfamilienhauses beschlossene Mieterhöhungen in Deutschland grundsätzlich legitim. Allerdings dürfen Vermieter den Preis für ihre Wohnung nicht nach eigenem Ermessen unbegrenzt in die Höhe schrauben. Denn das deutsche Mietrecht hindert die Vermieter daran, die Preisschraube nach eigenem Gutdünken anzuziehen. Um die Mieter vor unangemessen hohen Kosten zu schützten, darf die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Hierunter versteht man die Miete, welche für ähnliche Wohnungen am eigenen Wohnort im Durchschnitt gezahlt werden.

Schriftliche Erklärung zur Mieterhöhung

Bevor die Miete angehoben werden kann, muss der Vermieter die Mieter in einer schriftlichen Erklärung über die geplante Mieterhöhung informieren und begründen, warum die Mietkosten erhöht werden sollen. Dem Vermieter stehen verschiedene Möglichkeiten offen, die geplante Mieterhöhung zu begründen. So kann er sich beispielsweise auf den aktuellen Mietspiegel für die jeweilige Region berufen. Seit 2001 wird jährlich ein so genannter Qualifizierter Mietspiegel auf Grundlage der statistischen Daten für die jeweilige Region erstellt. Daneben kann der Vermieter in seiner schriftlichen Mieterhöhungserklärung ebenfalls auf das Gutachten eines Sachverständigen verweisen oder mehrere Vergleichswohnungen aufzeigen, deren Miete bereits an den örtlichen Mietspiegel angepasst ist.

Eine Mieterhöhung kann nicht durch die einseitige Anordnung des Vermieters hin erwirkt werden, die Mietparteien im betroffenen Haus müssen ihr Einverständnis zur Erhöhung der Mietkosten geben. Weigern sich die Mieter, muss der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtlich erwirken lassen.


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