Mietrecht Haustiere Teil 2 – wann sind Hunde und Co. in der Wohnung legitim?
Haustiere wie Hunde, Katzen und Kaninchen gehören für viele Menschen einfach dazu. Da ist es selbstverständlich, dass auch Stadtbewohner im Mietshaus nicht auf ihre tierischen Mitbewohner verzichten wollen. Haustiere sind allerdings nicht in jedem Wohnhaus uneingeschränkt willkommen. Viele Vermieter dulden kleine Tiere, verbieten aber größere Vierbeiner. Sollten Sie keine entsprechende Klausel in Ihrem Mietvertrag finden, hilft Nachfrage beim Vermieter.
Stellt sich der Vermieter rigoros gegen die Anwesenheit von Tieren im Haus, müssen neue Mieter sich entweder eine neue Wohnung suchen oder ihren treuen tierischen Freund anderweitig unterbringen. Den Vierbeiner trotz Haustiervorbot quasi heimlich in der Wohnung zu halten, ist nicht empfehlenswert. Denn bekommt der Vermieter durch einen dummen Zufall davon Wind, dann drohen dem Mieter rechtliche Konsequenzen wie die Kündigung des Mietverhältnisses oder sogar eine Klage. Doch wie verhält es sich mit Tieren von Freunden und Verwandten, die hin und wieder für ein paar Stunden im Haus beziehungsweise in der Wohnung zu Gast sind?
Trotz Haustierverbot – gelegentliche Besuche von Hund und Co. erlaubt
Laut Mietrecht dürfen Hunde und andere Haustiere von Zeit zu Zeit für ein paar Stunden zu Besuch im Mehrfamilienhaus anwesend sein. Dies ist laut Mietrecht auch dann legitim, wenn Haustiere wie Hunde und Katzen im Haus verboten sind und eine entsprechende Regel im Mietvertrag vorhanden ist. Erlaubt beziehungsweise geduldet sind Bello und Co. auch dann aber nur, wenn von ihrer Anwesenheit keine Bedrohung oder Belästigung für die anderen Hausbewohner entsteht. In Absprache mit dem Vermieter kann sogar die regelmäßige Anwesenheit eines Tieres in der Wohnung vereinbart werden: im Mietvertrag wird dann beispielsweise festgelegt, dass der Besucherhund dreimal die Woche sich jeweils für vier Stunden im Haus aufhält.
Ein Hausflur ist kein Hundeklo
Wenn Hunde und andere Haustiere im Mehrfamilienhaus erlaubt sind, gelten bestimmte Regeln für ein friedliches und ungestörtes Miteinander von Mensch und Tier. Neben den, im ersten Teil der Blogreihe bereits erwähnten, Ruhezeiten gelten weitere Regeln, die vor allem hygienische Aspekte thematisieren. Ein absolutes Tabu ist es zum Beispiel, den Vierbeiner im Treppenhaus oder vor der Haustür sein Geschäft verrichten zu lassen. Gleiches gilt – falls vorhanden – für den zum Wohnhaus gehörenden Garten oder Innenhof. Lässt Wuffi ausversehen doch mal einen Hundehaufen vor den Hauseingang fallen, hat der Hundebesitzer als verantwortungsvoller Mieter den Hundekot unverzüglich zu entfernen. Auch Verschmutzungen in der eigenen Wohnung müssen so beseitigt werden, dass dem Vermieter hierdurch keine Kosten entstehen. Andersfalls kann der Hausbesitzer dem tierlieben Mieter mit rausschmiss oder gar einer Unterlassungsklage drohen.
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