Mietrecht: wenn im Winter die Heizung ausfällt
Wenn im Winter bei eisigem Dauerfrost die Heizung ausfällt, ist dies besonders ärgerlich und unangenehm. Für die Bewohner eines Mehrfamilienhauses ist in diesem Fällen der Vermieter dafür zuständig, die Heizungsanlage in der Wohnung möglichst zeitnah wieder funktionstüchtig zu machen. Andererseits steht den Hausbewohnern laut Mietrecht eine Minderung der Miete zu. Hier erfahren Sie was zu tun ist, wenn die Heizung in der gesamten Wohnung streikt.
Die kalte Jahreszeit ist für die meisten von uns ohnehin schon unangenehm genug. Wen draußen der Schnee fällt und der frostige Wind seine eisigen Bahnen zieht, möchte man es doch wenigsten in den eigenen Vier Wänden mollig warm haben. Da Dauerfrost im zweitstelligen Minusbereich auf die Dauer für Heizungsrohre und Wasserleitungen nicht ohne Folgen bleibt, erleben viele Mieter dieser Tage eine nicht so schöne Überraschung: die Heizung wird nicht warm. Und nun?
Mieter haben Recht auf warme Wohnung
Werden die Heizkörper in der gesamten Wohnung auch nach gewisser Wartezeit nicht warm, sollte der Mieter sofort seinen Vermieter über den Ausfall der Heizung informieren. Da eine kaputte Heizung in der kalten Jahreszeit eine erhebliche Einbuße der Wohnqualität darstellt und bei starker Unterkühlung sogar einen gesundheitliche Bedrohung darstellen kann, tritt laut Mietrecht sofort eine Mietminderung in Kraft. Der Mieter ist per Gesetz dazu berechtigt, eine Verringerung seiner Monatsmiete zu verlangen. Grund: als Mieter haben sie ein Recht auf eine warme Wohnung. Im Mehrfamilienhaus muss die Zentralheizung deswegen so eingestellt sein, dass es in allen Wohnungen des Hauses zwischen und 6 Uhr morgens und 24 Uhr abends mindestens 20 Grad warm ist. Kürzere Heizzeiten und niedrigeren Temperaturen sind nicht zulässig – entsprechende Klauseln im eigenen Mietvertrag können angefochten werden und sind nicht rechtsgültig, so das Mietrecht.
Wie viel Mietminderung bei Heizungsausfall?
Wie hoch die Mietminderung im Ernstfall ausfällt, unterscheidet sich von Fall zu Fall und hängt auch mit der Kulanz des jeweiligen Landesgerichtes zusammen. Streikt die Heizung im Mietshaus über längere Zeit, dann steht den Mietern eine Verringerung der Miete von 20 bis zu 50 Prozent zu. Wird die Wohnung aufgrund extremer Witterungsbedingungen dauerhaft nicht beheizt beziehungsweise die Heizung nicht repariert, steht den Hausbewohnern sogar ein kompletter Erlass der Mietkosten zu.
Durch die Mietminderung allein funktioniert die Heizung natürlich auch nicht wieder. Ist der Vermieter oder dessen Stellvertreter bei Heizungsausfall nicht erreichbar, dürfen die Mieter des Hauses eigenmächtig die Reparatur der Wärmeanlage in Auftrag geben und dem Vermieter die Reparaturkosten in Rechnung stellen. Alternativ kann der Mieter sogar eine einstweilige Verfügung gegen den Hausbesitzer erwirken, wenn dieser überhaupt nicht reagiert. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, so lange keine Miete mehr zu zahlen, bis der Vermieter die Heizung reparieren lässt. Am besten lässt man sich jedoch im Zweifelsfall von einem Juristen beraten, bevor man weitere Schritte gegen einen uneinsichtigen Vermieter erwirkt.
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