Winterdienst im Mietshaus – Wer muss Schnee fegen?

© istockphoto.com/ Irina Drazowa-Fischer

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Eisige Temperaturen, Schneefall und Glatteis – der Winter gibt dieser Tage überall in Deutschland sein erstes frostiges Gastspiel in diesem Jahr. Doch was Kinder und Wintersportler erfreut, ist oftmals des Hausbesitzers Leid. Während  die Romantiker unter uns sich am Anblick der verschneiten Landschaften und Straßenzüge erfreuen, ärgern sich viele Mieter über eingefrorene Heizungsrohre oder über die Räumpflicht auf den Gehwegen vor ihrem Mietshaus. Letztere führt nicht selten zu ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern. Wer muss räumen?

Räumpflicht für Mieter – Mietvertrag gibt Aufschluss

Alle Jahre wieder kommt im Winter in deutschen Mietshäusern das ewig gleiche Streitthema wieder auf – die Zuständigkeit für die Räumung der Straßen und Gehwege vor dem Mehrfamilienhaus. Eigentlich ist der Winterdienst Angelegenheit der Kommunen und Gemeinden, sie übertragen die Räumpflicht öffentlicher Gehwege jedoch gerne auf die jeweiligen Hausbesitzer beziehungsweise Immobilieneigentümer. Häufig geben die Besitzer von Wohnimmobilien die allgemeine Räumungspflicht jedoch an die Hausbewohner, also die Mieter, weiter. Wenn eine entsprechende Klausel zur Räumpflicht der Gehwege vor dem Wohnhaus im Mietvertrag verankert ist, sind die Mieter wohl oder übel zum Schneeschippen und Streuen verpflichtet.

Wie oft muss geräumt werden?

Wer als Mieter für den Winterdienst vor seinem Haus zuständig ist, muss dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor dem Haus zwischen sieben Uhr morgen und 21 Uhr abends gefahrenfrei passierbar ist, an Sonn- und Feiertagen verschiebt sich die Räumflicht um zwei Stunden nach hinten. Dazu gehört nicht nur das Schneeschippen an niederschlagsreichen Wintertagen. Auch wenn beispielsweise die Straßen durch nächtlichen Bodenfrost zufrieren und dadurch glatt werden, sind die Mieter zum Streuen mit Splitt, Sand, Granulat und in Ausnahmefällen auch mit Salz verpflichtet.

Auch wenn die Mieter den Winterdienst übernehmen, liegt die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Durchführung der Räumungsarbeiten beim Vermieter. Er hat dafür zu sorgen, dass das Räumen, Schneefegen und Streuen ordnungsgemäß ausgeführt wird: hierzu gehört auch die Bereitstellung der notwendigen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel. Schaufel, Besen, Streugut und Co. muss der Vermieter besorgen.

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